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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Transport- und Fördertechnik GmbH (Verkäuferin) Stand Juni 2003
I. Allgemeines
- Die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle Verträge der Verkäuferin, soweit nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Sie sind in gleicher Weise für Verträge über die Lieferung von Ersatz- und Zubehörteilen und Leistungen aller Art verbindlich.
- Alle Bestellungen, Vereinbarungen, Nebenabreden, Ergänzungen und Zusagen von Vertretern bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.
- Der Käufer bestätigt, bei Vertragsabschluß auf die Verkaufs- und Lieferbedingungen hingewiesen worden zu sein, von ihrem Inhalt Kenntnis genommen zu haben und mit ihrer Geltung einverstanden zu sein.
- Gegenüber inhaltlich abweichenden Geschäftsbedingungen des Käufers sollen die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin vorrangig sein.
II. Angebot und Auftragsbestätigung
- Die zu den Angeboten der Verkäuferin gehörenden Unterlagen (Abbildungen, Zeichnungen, Angaben über Gewichte, Maße, Geschwindigkeiten, Brennstoff- und Ölverbrauch, Betriebskosten u. a.) sind nur annähernd bestimmt und deshalb nur mit dieser Maßgabe verbindlich. An Kostenangaben, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten sich die Verkäuferin und das Lieferwerk Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
- An mündliche oder schriftliche Aufträge ist der Käufer gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn die Verkäuferin den Auftrag schriftlich bestätigt hat, mündlichen oder schriftlichen Aufträgen nicht widersprochen hat oder die Leistung erbracht wurde.
- Rechte und Pflichten der Vertragsparteien bestimmen sich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung der Verkäuferin. Zur Abtretung von Ansprüchen des Käufers ist die schriftliche Zustimmung der Verkäuferin erforderlich.
- Die Verkaufsangestellten der Verkäuferin sind nicht befugt mündliche Nebenabreden zu treffen, oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.
III. Preise und Zahlungsbedingungen
- Für alle Verträge gelten die am Tage der Bestellung gültigen Verkaufspreise der Verkäuferin. Bei der Lieferung von Ersatzteilen ist diese aber berechtigt, den Preis bis zur Höhe des am Tage der Lieferung gültigen Verkaufspreise anzuheben: bei Verträgen mit Nichtkaufleuten allerdings nur, soweit die Lieferung mehr als 4 Monate nach Vertragsabschluß und außerhalb eines Dauerschuldverhältnisses erfolgen soll. Die Preise sind insoweit freibleibend. Sie verstehen sich ab Werk zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer jedoch ohne Verpackung. Die erforderliche Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet und nicht von der Verkäuferin zurückgenommen. Liegt der Auftragswert unter 50,00 €, so ist die Verkäuferin berechtigt
10,00 € Bearbeitungsgebühr zu berechnen.
- Zahlungen des Käufers haben innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug auf ein von der Verkäuferin benanntes Konto zu erfolgen, es sei denn eine andere Zahlungsweise wurde schriftlich vereinbart. Zahlungen sind ausschließlich an die Verkäuferin zu leisten. Zahlungen an Vertreter oder Vermittler sind nur mit schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin zulässig. Eine vereinbarte Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber; die Kosten der Diskontierung und Einziehung sind vom Käufer zu tragen.
- Der Käufer kann nur mit unbestrittenen, von der Verkäuferin schriftlich anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, ihre Leistungen bis zum Erhalt des vollen Kaufpreises zurückzuhalten, wenn zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Käufers nicht rechtzeitig oder vollständig erbracht wird.
- Ein Rücktritt des Käufers vom Vertrag ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Verkäuferin zulässig. Die Stornierungsgebühr beträgt mindestens 15 % des Vertragswertes. Bei einem höheren wirtschaftlichen Schaden der Verkäuferin, wird dieser gemäß Nachweis in Anwendung gebracht.
IV. Lieferfrist und Lieferverzug
- Die Lieferfrist wird vertraglich bestimmt. Sie beginnt mit dem Zugang der Auftragsbestätigung beim Käufer. Ihre Einhaltung setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Käufers voraus. Treten bei der Verkäuferin oder dem Lieferwerk Umstände ein, die eine rechtzeitige Lieferung verhindern, so hat die Verkäuferin bei Ablauf der Lieferfrist Anspruch auf eine Nachfrist von angemessener Dauer, die in der Regel 8 Wochen nicht überschreiten sollte und die Verkäuferin vom Käufer schriftlich unter Rücktrittsanforderung gesetzt werden muss. Die Nachfrist ist zu gewähren bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie bei Eintritt unvorhergesehener Hindernisse (z.B. Betriebsstörung, behördliche Eingriffe, Verzögerung in der Anlieferung wesentlicher Rohstoffe, Beschlagnahme, Energie-Versorgungsschwierigkeiten, Krieg, Aufstand, Embargo sowie Naturkatastrophen), die nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Lieferfrist und Nachfrist sind eingehalten, wenn bei ihrem Ablauf der Gegenstand zur Auslieferung durch Übernahme oder zur Versendung im Lieferwerk oder bei der Verkäuferin bereitgestellt ist.
- Wird nachträglich eine andere Ausführung des Kaufgegenstandes vereinbart, so tritt eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist ein.
- Die Verkäuferin behält sich Konstruktions- und Formänderungen des Kaufgegenstandes während der Liefer- und Nachfrist vor, soweit der Kaufgegenstand dadurch keine grundlegende Änderung erfährt.
- Hält die Verkäuferin aus von ihr selbst zu vertretenden Gründen die Lieferfrist nicht ein, so ist der Käufer nach Ablauf der Nachfrist und anschließend schriftlicher Rücktrittsandrohung berechtigt, seinerseits vom Vertrag zurückzutreten.
- Schadensersatzansprüche stehen Nichtkaufleuten als Käufer nur bei grobem Verschulden der Verkäuferin, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, zu. Gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und Körperschaften des öffentlichen Rechts, d.h. Unternehmern im Sinne des § 14 BGB als Käufer wird die Haftung beschränkt auf grobes Verschulden der Verkäuferin und ihrer leitenden Angestellten.
V. Übernahme, Gefahrübergang und Versand
- Die Lieferung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ab Werk durch Übernahme seitens des Käufers oder durch Versand. Die Verkäuferin ist berechtigt den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers zu versenden, wenn nach Bekanntgabe der Versandbereitschaft und einer schriftlich gesetzten Nachfrist, die Übernahme durch den Besteller oder einen Bevollmächtigten des Bestellers nicht erfolgt ist.
- Wird der Kaufgegenstand vom Käufer ab Werk übernommen, so geht die Gefahr mit der Übernahme auf ihn über. Im Falle der Versendung geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald der Kaufgegenstand vom Lieferwerk oder der Verkäuferin einem Transportunternehmen oder Spediteur übergeben wurde.
- Eine Transportversicherung wird von der Verkäuferin nur auf schriftlichen Wunsch des Käufers abgeschlossen, die Kosten einer solchen Versicherung gehen zu Lasten des Käufers. Schutzvorrichtungen werden nur mitgeliefert, soweit dies schriftlich vereinbart ist.
- Teillieferungen sind zulässig.
VI. Käuferverzug und Verzugsfolgen
- Der Käufer gerät in Verzug, wenn er die ihm obliegenden Verpflichtungen nicht innerhalb von einer Woche ab Fälligkeit erfüllt. Bei Verzugseintritt wird der gesamte Kaufpreis sofort zur Zahlung fällig und ist bei Überschreitung eines Zahlungstermins unter dem Vorbehalt der Geltendmachung weiterer Rechte für die Zeit des Verzuges mit 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen. Sofern ein höherer Schaden nachweisbar ist, kann die Verkäuferin auf dessen Ersatz bestehen. Gleiches gilt, wenn Wechsel nicht oder nicht fristgerecht ausgehändigt und diskontiert werden oder Schecks ganz oder teilweise nicht gedeckt sind.
- Befindet sich der Käufer im Verzug, so ist die Verkäuferin berechtigt den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers sicherzustellen und bis zur vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen des Käufers zurückzubehalten. Die Verkäuferin wird ferner ermächtigt, bei fruchtlosem Ablauf einer dem Käufer schriftlich gesetzten Nachfrist zur Erfüllung seiner Verpflichtungen, den Kaufgegenstand auf Rechnung und Gefahr des Käufers anderweitig bestmöglich zu verwerten. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche der Verkäuferin wird dadurch nicht berührt.
VII. Eigentumsvorbehalt
- Der Kaufgegenstand bleibt Eigentum der Verkäuferin, bis sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer in vollem Umfang erfüllt sind. Der Eigentumsvorbehalt gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Ansprüche der Verkäuferin nicht innerhalb einer Woche ab Zugang schriftlich als unrichtig bestritten werden.
- Die Verkäuferin ist berechtigt, den Kaufgegenstand auf die Dauer des Eigentumsvorbehaltes gegen Diebstahl-, Bruch-, Feuer-, Wasser- und sonstige Schäden auf Kosten des Käufers zu versichern, soweit dieser nicht den Abschluss einer solchen Versicherung schriftlich nachweist.
- Der Käufer ist berechtigt, den Kaufgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er hat jedoch den Eigentumsvorbehalt der Verkäuferin aufrecht zu erhalten und tritt der Verkäuferin zeitgleich sämtliche Forderungen, die er aus diesen Weiterverkäufen gegen Dritte erlangt, in Höhe des Rechnungswertes der Erstveräußerung zwischen der Verkäuferin und dem Käufer ab, ohne dass es hier zu einer besonderen Abtretungserklärung für den Einzelfall bedarf. Zur Verpfändung oder Sicherungsübereignung des Kaufgegenstandes ist der Käufer während der Dauer des Eigentumsvorbehaltes nicht berechtigt. Bei Pfändung oder sonstigen Verfügungen Dritter über den Kaufgegenstand hat er die Verkäuferin unverzüglich in schriftlicher Form zu verständigen.
- Der Käufer ist auf Verlangen der Verkäuferin verpflichtet, die Verkäuferin selbst berechtigt, die Forderungsabtretung gegenüber Dritten offenzulassen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen ihr gegenüber nicht nachgekommen ist.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug ist die Verkäuferin berechtigt, die Herausgabe des Kaufgegenstandes vom Käufer zu verlangen und dazu auch den Weg der Zwangsvollstreckung zu wählen. Ein solches Herausgabeverlangen sowie eine Pfändung des Kaufgegenstandes durch die Verkäuferin sind nicht als Rücktritt vom Vertrag anzusehen. Die in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten ggf. auch Instandsetzungskosten, fallen dem Käufer zur Last.
- Bei Verbindung von Vorbehaltsware mit anderen Gegenständen gemäß § 947 BGB findet dieser Anwendung.
- Die Verkäuferin verpflichtet sich, ihr zustehende Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.
VIII. Gewährleistung
- Vertragsgegenstand ist ausschließlich das verkaufte Produkt mit den Eigenschaften und Merkmalen und dem Verwendungszweck gemäß der Produktbeschreibung, so wie sie dem Verkauf zu Grunde liegt. Andere oder weitergehende Eigenschaften und/oder Merkmale oder ein darüber hinausgehender Verwendungszweck gelten nur dann als vereinbart, wenn sie von der Verkäuferin ausdrücklich schriftlich bestätigt werden.
a) Die Verkäuferin leistet bei Verkauf einer neuen Kaufsache an einen Unternehmer für die Dauer von 12 Monaten längstens jedoch 1800 Betriebsstunden Gewährleistung. b) Bei Verkauf einer gebrauchten Kaufsache an einen Unternehmer wird die Gewährleistung ausgeschlossen, sofern nicht anders vertraglich vereinbart. c) Bei Verkauf einer neuen oder gebrauchten Kaufsache an einen Verbraucher gemäß § 13 BGB gilt die gesetzliche Regelung mit der Besonderheit, dass bei einer gebrauchten Kaufsache eine Gewährleistungsfrist 12 Monaten gilt. d) Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Ablieferung, spätestens aber drei Werktage nach der Mitteilung von der Verkäuferin an den Käufer, dass die Kaufsache zur Abholung bereitsteht. e) Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen im Rahmen der Gewährleistungsfrist läuft keine eigene Gewährleistungsfrist, es bleibt bei der Gewährleistungsfrist für den ursprünglichen Liefergegenstand. Die Gewährleistungsfrist wird jedoch um die Dauer der durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verursachten Betriebsunterbrechung verlängert. f) Bei Reparaturen - Werkverträgen für einen Unternehmer wird die Gewährleistung für 3 Monate vereinbart. g) Bei Reparaturen - Werkverträgen für einen Verbraucher bleibt es bei der gesetzlichen Regelung mit der Besonderheit, dass 12 Monate Gewährleistung vereinbart werden. Sofern nicht anders vertraglich vereinbart, wird auf eingebaute oder verkaufte Ersatzteile eine Gewährleistungsfrist ab Einbau bzw. Lieferung von 12 Monaten maximal jedoch 1800 Betriebsstunden gewährt. Dies gilt nicht für Verschleißteile bzw. Teile mit kürzerer Nutzungsdauer. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin und sind ihr auf Verlangen kostenfrei zu übersenden.
- Die Feststellung von Mängeln ist der Verkäuferin unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die Verkäuferin haftet nicht für Mängel, die durch Gewalteinwirkungen, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, Reparaturen durch nicht vom Hersteller geschultes bzw. autorisiertes Personal, die Verwendung von Ölen, Betriebsmitteln und Austauschteilen mit ungeeigneten Spezifikationen entstehen.
- Soweit die Kaufsache mangelhaft ist, hat die Verkäuferin zunächst das Recht der Nacherfüllung. Gleiches gilt für Reparaturarbeiten. Das heißt, der Käufer muss der Verkäuferin die Möglichkeit einräumen den Mangel zu beheben oder nachzuerfüllen. Erst nach angemessener Frist mit erfolgloser Fristsetzung durch den Käufer oder Besteller einer Werkleistung können die gesetzlichen Rechte des Rücktritts und der Minderung geltend gemacht werden.
Bei der Frist zur Nacherfüllung wegen eines Mangels ist diese Frist so zu bemessen, dass sie Bestell- und Lieferfristen für notwendige Ersatzteile für die Durchführung der Nachbesserung/Nacherfüllung zu berücksichtigen sind. Für die Nacherfüllung sind mindestens zwei Versuche der Verkäuferin einzuräumen.
- Ausgeschlossen sind alle weitergehenden Ansprüche des Käufers gleich aus welchen Rechtsgründen- sowie Ersatz von Schäden irgendwelcher Art und zwar auch von solchen Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind (Ersatz von Nutzungs- und Produktionsausfall, entgangenem Gewinn oder anderen Folgeschäden). Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder bei grober Fahrlässigkeit von der Verkäuferin sowie bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin außer in den Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit nur für den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren
Schaden. Der Haftungsausschluss gilt auch dann nicht, wenn die Verkäuferin durch eine schuldhafte Pflichtverletzung Schäden an den Rechtsgütern Leben, Körper und Gesundheit verursacht. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht in den Fällen, in denen §§ 1.4 Produkthaftungsgesetz bei Fehlern des Liefergegenstandes für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch dann nicht bei einer garantierten Beschaffenheit, wenn die Garantie gerade bezweckt hat, den Besteller gegen Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, abzusichern.
Eine Gewährleistungsverpflichtung der Verkäuferin entfällt:
- Bei Änderung oder Instandsetzung des Kaufgegenstandes durch den Käufer oder Dritte ohne schriftliche Einwilligung der Verkäuferin.
- Bei fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Verwendung oder Behandlung des Kaufgegenstandes durch den Käufer.
- Bei schuldhafter Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung und Wartungsanweisung.
- Bei natürlicher Abnutzung oder sonstigen Umständen, die nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind, insbesondere bei Gewalteinwirkung.
- Wenn der Käufer der Verkäuferin zur Vornahme von Nachbesserungsarbeiten und Ersatzlieferungen im Rahmen ihrer Berechtigung keine Möglichkeit einrichtet bzw. keine Zeit gewährt.
- Bei Verwendung von Ölen ungeeigneter Spezifikation oder sonstigen ungeeigneten Betriebsmitteln durch den Käufer.
- Bei Verwendung von Ersatzteilen, die die Verkäuferin nicht ausdrücklich freigegeben hat.
- Für Schäden infolge natürlicher Abnutzung.
IX. Sonstige Vertragsverletzungen
- Verstößt die Verkäuferin gegen vorvertragliche Pflichten, gegen Nebenpflichten oder sonstige Pflichten, die nicht in anderen Abschnitten geregelt sind, so haftet die Verkäuferin nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
X. Salvatorische Klausel
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Inhalt der unwirksamen Bestim- mungen ist durch Umdeutung so auf das gesetzlich zulässige Maß zurück zuführen, dass der mit ihnen erstrebte wirtschaftliche Erfolg möglichst weitgehend erreicht wird. Hilfsweise sind sie durch einvernehmliche Regelungen zu ersetzen, die diesen Erfolg möglichst weitgehend sicherstellen.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Für alle Streitigkeiten, die sich unmittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergeben, auch für Wechsel- und Scheckprozesse sowie für Arrest- und einstweilige Verfügungsverfahren ist das für den Sitz der Verkäuferin maßgebliche Gericht zuständig, sofern nicht ein ausschließlicher Gerichtsstand gegeben oder gesetzlich in sonstiger Weise ein anderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Die Verkäuferin ist berechtigt, stattdessen auch ein für den Sitz des Käufers zuständiges Gericht zu wählen.
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